zwischen
dem Ortsrat, vertreten durch den Ortsbürgermeister Herrn Dirk Hornemann
- nachfolgend " Ortsrat " genannt -
und
der Bauernthinggemeinschaft, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Jörg Tölke
- nachfolgend " Bauernthinggemeinschaft " genannt -
1. Gegenstand der Vereinbarung
(1) Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NKomVG „Aufgaben des
Ortsrates“,
entscheidet dieser über die
Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpfle-
ge und des Brauchtums in der
Ortschaft.
(2) Zur Pflege des Brauchtums wird in der Ortschaft Gadenstedt einmal
jährlich das Bauernthing
veranstaltet.
(3) Der Ortsrat überträgt die Organisation, Ausrichtung und Durchführung in
die Verantwortung
der Bauernthinggemeinschaft.
2. Bauernthinggemeinschaft
(1) Die Bauernthinggemeinschaft wird gemäß der Organisationsstruktur gebildet. Sie ist zuständig für die übertragenen Aufgaben gemäß Ziff. 1 Abs. (3) dieser Vereinbarung.
Aus ihrer Mitte werden gewählt:
- der Vorsitzende
- der stellv. Vorsitzende
- Kassierer
Die gewählten Personen sind dem Ortsrat anzuzeigen.
(2) Der Bauernthinggemeinschaft gehört, in beratender Funktion der Ortsbürgermeister und ein vom Ortsrat zu bestimmendes Ortsratsmitglied, an.
3. Kassenwirtschaft
(1) Die Bauernthinggemeinschaft führt eine eigene Kasse. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einem Kassenbuch erfasst.
In der Kasse ist eine Mindestrücklage in Höhe von 300,00 € enthalten.
(2) Die Kasse wird einmal im Jahr von einem Mitglied des Ortsrates und einem Anwesenden Bürger der Bauernthingveranstaltung geprüft.
Die Kassenprüfer werden für den Zeitraum von 2 Jahren bestimmt.
(3) Auf Antrag fördert der Ortsrat die Bauernthinggemeinschaft im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ortsratsmittel.
4. Versicherung / Haftpflicht
Die Bauernthinggemeinschaft teilt der Gemeinde Ilsede rechtzeitig vor Beginn des Bauernthings den zu versichernden Personenkreis – siehe Ziff. 2 - mit.
Die zu benennenden Personen sind als Beauftragte der Gemeinde Ilsede beim Kommunalen Schadenausgleich Hannover im Rahmen der Verrechnungssätze für Haftpflichtschäden versichert.
5. Kündigung
Die Vereinbarung kann vom Ortsrat und von der Bauernthinggemeinschaft bis zum 30.09. eines jeden Jahres gekündigt werden.
6. Schlussbestimmungen
Sollte sich diese Vereinbarung nicht bewähren, entscheidet der Ortsrat:
1. über die weitere Organisation und Durchführung in eigener Regie,
2. über die Auflösung der Veranstaltung.
7. Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am 01.12.2022 in Kraft, zeitgleich tritt die Vereinbarung vom 01.10.2008 außer Kraft.